Im Übrigen sah auch die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Kieferbruch) sowie der Tätlichkeiten (Schläge, Tritte und Ziehen an den Haaren) als beweismässig grundsätzlich erstellt an, stellte das Verfahren aber zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein (pag. 481). Auch bei den weiteren von der Verteidigung angeführten angeblichen Widersprüchen in den Aussagen der Strafklägerin handelt es sich um bloss schein- oder zumindest erklärbare: