479 ff.), ändert daran nichts. Die Kammer hat aufgrund der konstanten, mit den Aussagen ihrer Eltern und den Spitalunterlagen übereinstimmenden Aussagen der Strafklägerin keine Zweifel, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit wiederholt körperliche Gewalt gegen diese ausgeübt hatte. Im Übrigen sah auch die Staatsanwaltschaft die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Kieferbruch) sowie der Tätlichkeiten (Schläge, Tritte und Ziehen an den Haaren) als beweismässig grundsätzlich erstellt an, stellte das Verfahren aber zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung ein (pag.