Die Strafklägerin hat diese Ungereimtheit zum einen selbst berichtigt, indem sie beim Verlesen des Einvernahmeprotokolls präzisierte, der Beschuldigte habe sie auch schon während der ersten beiden Ehejahre geschlagen, was im Übrigen mit den Aussagen des Vaters übereinstimmt. Zum anderen hat sie jedenfalls konstant ausgesagt, sie sei vor den fraglichen sexuellen Handlungen während Jahren immer wieder geschlagen worden, was ihre Angst vor weiterer Gewalt im Falle der Verweigerung von Oral- und Vaginalverkehr ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen lässt.