25 ten auch nicht sagen wollen, wie er die Ehe mit seiner Tochter zu führen habe. Nur einmal habe er ihm gesagt, dass er die Strafklägerin nicht schlagen solle (pag. 166 Z. 105 ff.). Über sexuelle Angelegenheiten spreche er wenig mit seiner Tochter (pag. 167 Z. 158). Er fühle sich schuldig, er habe sich nicht einmischen wollen (pag. 167 Z. 198 f.). Der von der Verteidigung angeführte angebliche Widerspruch in Bezug auf die ersten beiden Ehejahre, erachtet die Kammer als nicht relevant.