Würdigung Die Strafklägerin hat ihre Erstaussagen anlässlich der weiteren Einvernahmen weitestgehend bestätigt. Insbesondere zum Kerngeschehen, also zum unfreiwilligen Oral- und Geschlechtsverkehr in Wohn- und Schlafzimmer finden sich keinerlei Widersprüche. Gleichbleibend gab die Strafklägerin auch zu Protokoll, sie habe sich dem Beschuldigten letztlich aus Angst vor erneuten Schlägen ergeben und sich nicht weiter gewehrt.