645 Z. 24 ff.). Zur Trennung habe ihre Familie nichts zu sagen gehabt, gleichgültig seien sie aber sicher nicht gewesen, sondern traurig, da sie ja danach alleinerziehend gewesen sei (pag. 646 Z. 6 ff.). Sie habe damals überhaupt nicht gewusst, dass Vergewaltigung in der Ehe in der Schweiz strafbar sei. Erst als ihre Nachbarin ihr gesagt habe, dass man dies in der Ehe nicht dürfe und sie ihren Mann anzeigen könne, habe sie dies dann gemacht (pag. 645 Z. 31 ff.). Als sie den Missbrauch und die Betrügereien bei der Polizei angezeigt habe, sei ihre Familie hinter ihr gestanden. Sie hätten es nicht gerade begrüsst, aber akzeptiert (pag. 646 Z. 10 ff.). Würdigung