ten gehabt. Die Situation sei nicht gut gewesen, nicht so dass man miteinander schlafen würde. Er sei ja in S.________ gewesen und dann an diesem Abend plötzlich nach Hause gekommen (pag. 639 f. Z. 26 ff.). Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage, wonach sie dem Beschuldigten gesagt habe, sie wolle seinen Penis nicht in den Mund nehmen, dass sei eklig, führte die Strafklägerin aus, mit eklig habe sie «grusig» gemeint. Dies habe sie gesagt, weil sie es damals nicht gewollt habe, nicht wegen des Geruchs oder so (pag. 641 f. Z. 33 ff.). Nach den sexuellen Handlungen hätten sie an jenem 23. April 2011 im gleichen Bett übernachtet. Er habe sie ja in den acht Jahren