216 Z. 103 und pag. 645 Z. 2 f.) Erstinstanzliche Hauptverhandlung Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 30. April 2015 bestätigte die Strafklägerin nochmals ihre früheren Aussagen. Die Vorfälle seien in der Anklageschrift richtig umschrieben. Es stimme, dass sie zweimal geschlechtlichen Kontakt gehabt hätten an diesem 23. April 2011. Sie verstehe den Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung (pag. 639 Z. 20 ff.). Die Strafklägerin hielt auch explizit fest, dass es damals keine normale Situation gewesen sei. Sie habe keinen sexuellen Kontakt mit ihrem Mann gewollt. Ihr Sohn sei anwesend gewesen und ausserdem hätten sie sich ja wegen der SMS gestrit-