Damit habe sie wirklich abgeschlossen. Auch nachdem die Befragung durch eine Frau übernommen worden war, wollte die Strafklägerin nicht mehr dazu sagen. Sie könne sich an die erste Vergewaltigung wirklich nicht mehr erinnern (pag. 154 Z. 175 ff.; vgl. auch pag. 155 Z. 222). Das gemeinsame Sexualleben sei eher nicht normal gewesen, da sie lediglich alle vier Monate miteinander geschlafen hätten, und dann sei die Initiative jeweils eher von ihr aus gekommen (pag. 155 Z. 202). Auf Frage, weshalb es damals gleichwohl zur Vergewaltigung gekommen sei, meinte die Strafklägerin, aus Wut.