154 Z. 155 ff.). Von der Vergewaltigung habe sie ihrem Vater nichts erzählt, da man in ihrer Kultur nicht über Sexualität spreche. Ihrer Mutter habe sie es inzwischen erzählt, aber nicht im Detail. Sie habe nichts dazu gesagt. Ansonsten habe sie es inzwischen noch F.________, welche früher ebenfalls in R.________ gewohnt habe, erzählt. Sie hätten aber heute keinen Kontakt mehr (pag. 155 Z. 232 ff.). Angesprochen auf ihre frühere Aussage, wonach sie von ihrem Mann bereits früher einmal vergewaltigt worden sei, gab die Strafklägerin an, davon wolle sie nicht nochmal erzählen. Damit habe sie wirklich abgeschlossen.