152 Z. 85 f.). Auf Vorhalt ihrer Erstaussage, wonach der Beschuldigte sie während acht Jahren wöchentlich geschlagen habe, erläuterte die Strafklägerin, damit meine sie, dass er sie mit den Fäusten, mit den Händen und mit den Füssen geschlagen habe. Manchmal habe er sie gepackt und weggestossen. Sie habe am Boden gelegen und er habe nur noch geschlagen. Manchmal habe sie sich eingeschlossen, dann habe er auf die Türe eingeschlagen, bis sie aufgeschlossen und sich ergeben habe. Er habe auch Aschenbecher und die Fernbedie-