Soweit die Verteidigung diesbezüglich auf Widersprüche zu späteren Aussagen der Strafklägerin hinweist, wird dies dort gewürdigt (sogleich nachstehend E. II.8.5.1.3). Zwischenfazit zur Glaubhaftigkeit der Erstaussagen der Strafklägerin Die Erstaussagen der Strafklägerin weisen zahlreiche Realkennzeichen auf, während keinerlei Fantasiesignale ersichtlich sind. Sie ergeben ein stimmiges Gesamtbild des Geschehens, angefangen bei der Vorgeschichte, über das Kerngeschehen bis hin zum weiteren Verlauf bis zur Anzeige. Die Aussagen der Strafklägerin sind daher – jedenfalls für sich alleine betrachtet – glaubhaft.