Er habe kein Wort gesagt und sie wisse nur noch, dass er damals mit seinem erregten Glied in ihre Scheide eingedrungen sei und sich an ihr bis zum Samenerguss befriedigt habe. Sie betrachte dies ebenfalls als Vergewaltigung, könne aber leider nicht mehr dazu sagen, da es schon zwei Jahre zurückliege (pag. 145 Z. 177 ff.). Würdigung: Die Kammer hat auch in Bezug auf diese weiteren Aussagen keine Gründe anzunehmen, dass die Strafklägerin Falschangaben machte. Soweit die Verteidigung diesbezüglich auf Widersprüche zu späteren Aussagen der Strafklägerin hinweist, wird dies dort gewürdigt (sogleich nachstehend E. II.8.5.1.3).