Vielmehr ist die Aussage der Strafklägerin, sie habe zunächst zu sich finden müssen, durchaus nachvollziehbar. Das Bedürfnis, die Situation zuerst zu analysieren und die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens gegeneinander abzuwägen, erscheint normal (vgl. zur "Geburtsstunde" der Aussagen der Strafklägerin auch nachfolgend E. II.8.5.1.4). Weitere Aussagen vom 2. Mai 2011 Auf entsprechende Frage gab die Strafklägerin am 2. Mai 2011 zu Protokoll, sie habe keine sichtbaren Verletzungen von der Vergewaltigung gehabt, aber während ca. dreier Tage Schmerzen im Unterleib. Sie habe jedoch keinen Arzt aufgesucht (pag. 144 Z. 123 f.).