Dass die Strafklägerin am 24. April 2011 auf dem Spielplatz vor der Migros gegenüber dem Polizisten E.________ angab, es gehe ihr gut, und der Polizist auch von sich aus keinen gegenteiligen Eindruck hatte, spricht entgegen der Verteidigung nicht für eine Falschbeschuldigung. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, kann von einem Opfer einer Vergewaltigung kaum erwartet werden, in Anwesenheit des Täters, mit welchem es ausserdem in einer langjährigen Beziehung steht und einen Sohn hat, der ebenfalls anwesend ist, sich sogleich den Behörden anzuvertrauen. Vielmehr ist die Aussage der Strafklägerin, sie habe zunächst zu sich finden müssen, durchaus nachvollziehbar.