Diese von der Strafklägerin einmal mehr in direkter Rede geschilderten, am Telefon und per SMS geäusserten Drohungen bezogen sich nun offenkundig auch auf den gemeinsamen Sohn, indem der Beschuldigte vage in Aussicht stellte, diesen der Strafklägerin wegzunehmen, auch wenn er gleichzeitig offenbar angab, diesen schon nicht mit nach Mazedonien nehmen zu wollen. Glaubhaft erscheint auch die von der Strafklägerin mit ihren dabei empfundenen Gefühlen verbundene Schilderung des Zusammentreffens mit dem Polizisten E.________ auf dem Spielplatz vor der Migros.