146 Z. 246 ff.). Würdigung: Die Kammer hat aus aussagepsychologischer Sicht auch hier keine Gründe, an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Strafklägerin zu zweifeln. Hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten fügen sie sich in das Bild eines gekränkten, latent drohenden Ehemannes. Diese von der Strafklägerin einmal mehr in direkter Rede geschilderten, am Telefon und per SMS geäusserten Drohungen bezogen sich nun offenkundig auch auf den gemeinsamen Sohn, indem der Beschuldigte vage in Aussicht stellte, diesen der Strafklägerin wegzunehmen, auch wenn er gleichzeitig offenbar angab, diesen schon nicht mit nach Mazedonien nehmen zu wollen.