Getroffen zu haben scheint sie auch der von ihr wiederholt erwähnte Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Geschlechtsverkehr trotz ihres lauten Weinens zunächst längere Zeit einfach kein Wort zu ihr gesagt habe. Zu einem solchen, seine Macht unterstreichenden Verhalten passt auch, dass der Beschuldigte bei dem späteren Gespräch über die gemeinsamen Probleme gegenüber der Strafklägerin einerseits gesagt haben soll, ihr – gütig – zu verzeihen, gleichzeitig aber auch angedeutet haben soll, vielleicht eines Tages nicht mehr zurückzukehren, um sie so zu provozieren und zu ängstigen, was er denn (jedenfalls gemäss den Aussagen der Strafklägerin) gleich selbst zugab.