Diese sind opfertypisch und ebenso nachvollziehbar, wie ihre Erklärung, wonach sie dem Beschuldigten schliesslich gehorcht bzw. keine weitere Gegenwehr geleistet habe, weil sie aus Erfahrung befürchtet habe, dass er sie sonst schlage. Bemerkenswert ist auch, dass die Strafklägerin verneinte, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, obwohl ihr von der Polizei eine entsprechende Frage mit gewissem Suggestionspotenzial gestellt worden war. Sie belastete den Beschuldigten also nicht über Gebühr und blieb bei ihrer Darstellung, wonach es nicht zu übermässiger körperlicher Gewalt gekommen sei.