Die Strafklägerin konnte dabei benennen, welche Kleidungsstücke der Beschuldigte ihr, aber auch sich selbst ausgezogen habe, und welche nicht. In Bezug auf die Farbe ihrer Unterhose und die Art ihres Oberteils gab sie Erinnerungslücken zu. Erneut schilderte die Strafklägerin zudem spezielle Gesprächsinhalte in direkter Rede («Es ist überhaupt nicht eklig»). Schliesslich konnte sie ihre Gefühle während der sexuellen Handlungen beschreiben. Diese sind opfertypisch und ebenso nachvollziehbar, wie ihre Erklärung, wonach sie dem Beschuldigten schliesslich gehorcht bzw. keine weitere Gegenwehr geleistet habe, weil sie aus Erfahrung befürchtet habe, dass er sie sonst schlage.