17 Kontext passend beschrieb die Strafklägerin sodann den erneuten (zweiten) erzwungenen Oralverkehr im Schlafzimmer und den anschliessenden Vollzug des Beischlafs durch den Beschuldigten, wobei dieser durch den erneuten (dritten) Oralverkehr unterbrochen worden sei. Dabei hielt sie die einzelnen Phasen auch zeitlich klar auseinander und beschrieb, wie der Beschuldigte zunächst länger nicht, am Schluss dann aber innert Sekunden zum Samenerguss gekommen sei. Die Strafklägerin konnte dabei benennen, welche Kleidungsstücke der Beschuldigte ihr, aber auch sich selbst ausgezogen habe, und welche nicht.