Der geschilderte Handlungsablauf fügt sich nahtlos an die Ereignisse im Wohnzimmer an, wobei der vorläufige Abbruch des Oralverkehrs für die Strafklägerin aber offenbar unerwartet kam, habe dieser sie doch «plötzlich» am Unterarm gepackt und ihr gesagt habe, sie solle ins Schlafzimmer mitkommen. Nicht nur diese subjektiv unerwartete Wendung und die erneute Schilderung von Gesprächsinhalten in direkter Rede, sondern auch die weitere Aussage der Strafklägerin, wonach sie eigentlich schon gewusst habe, was nun passieren werde, sprechen für ihre Glaubhaftigkeit. Das Preisgeben solcher innerer Gedanken wäre bei einer nicht erlebnisbasierten Aussage nicht zu erwarten.