Würdigung: Erneut beschrieb die Strafklägerin hier detailliert, in einer für solche Delikte selten genauen Art und Weise, was sich im Schlafzimmer zwischen ihr und dem Beschuldigten abgespielt hatte. Der geschilderte Handlungsablauf fügt sich nahtlos an die Ereignisse im Wohnzimmer an, wobei der vorläufige Abbruch des Oralverkehrs für die Strafklägerin aber offenbar unerwartet kam, habe dieser sie doch «plötzlich» am Unterarm gepackt und ihr gesagt habe, sie solle ins Schlafzimmer mitkommen.