kehr nicht wolle. Bei einer Falschbezichtigung wäre eher die Schilderung eines gewalttätigeren Vorgehens zu erwarten. Wiederum beschrieb die Strafklägerin zudem lebendig in direkter Rede, wie der Beschuldigte auf ihren vergeblichen Appell erwiderte, sie solle einfach die Fresse halten und machen. Wie auch der eher spezielle Handlungsablauf stellt auch die Wiedergabe von Gesprächen ein Realkennzeichen dar, welches bei einem erfundenen Geschehen nicht zu erwarten wäre. Die Erstaussage der Strafklägerin erscheint deshalb in Bezug auf den ersten Oralverkehr im Wohnzimmer glaubhaft. Zu den weiteren sexuellen Handlungen im Schlafzimmer