Es ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerin ihren Kopf auf der Höhe des Penis des Beschuldigten hatte und dieser deshalb ihren Kopf, den Hinterkopf beidhändig packend, an sein Glied drücken konnte, auch wenn dies per se noch nichts über die Einvernehmlichkeit des Oralverkehrs aussagt. Der beschriebene Handlungsablauf erscheint zudem insofern aussergewöhnlich, als die Strafklägerin nicht etwa beschrieb, der Beschuldigte habe sie fortwährend mit weiterer Gewalt daran gehindert, sich zu entfernen, sondern dass sie, nachdem sie bemerkt habe, dass Widerstand zwecklos war, seinem Druck nachgegeben und gehorcht habe, nicht ohne jedoch noch mehrmals zu sagen, dass sie den Oralver-