Würdigung: Auch diese Darstellung ist detailliert und wirkt lebensnah. Die geschilderte Situation passt räumlich zu der zuvor beschriebenen Situation mit der auf dem Sofa sitzenden Strafklägerin und dem aus der Küche zurückkommenden, aufrecht stehenden Beschuldigten (vgl. auch die von der Strafklägerin angefertigte Skizze auf pag. 149). Es ist nachvollziehbar, dass die Strafklägerin ihren Kopf auf der Höhe des Penis des Beschuldigten hatte und dieser deshalb ihren Kopf, den Hinterkopf beidhändig packend, an sein Glied drücken konnte, auch wenn dies per se noch nichts über die Einvernehmlichkeit des Oralverkehrs aussagt.