Die diesbezügliche Aufforderung des Beschuldigten gibt die Strafklägerin in direkter Rede wieder und schildert dabei wiederum ein plausibles Hin und Her. Hinzu kommt, dass die Strafklägerin bei der Schilderung dieses Geschehens gemäss Protokoll wiederholt weinen musste und zitterte, was zeigt, wie emotional aufgewühlt sie war (pag. 143 Z. 68 und 72). Zusammenfassend enthalten ihre Aussagen zur Vorgeschichte derart viele Realkennzeichen, dass sie kaum der Fantasie entsprungen sein können. Eine erfundene Aussage würde wesentlich flacher und komplikationsloser ausfallen. Zum ersten Oralverkehr im Wohnzimmer