Es erscheint deshalb auch naheliegend, dass die Strafklägerin reden wollte, hingegen sexuelle Handlungen ablehnte, zumal sich der gemeinsame zweijährige Sohn in unmittelbarer Nähe aufhielt. Umso unerwarteter erscheint deshalb der von der Strafklägerin beschriebene Wechsel der Situation, indem der Beschuldigte, nachdem er sie zuvor noch zurückgestossen hatte, nun plötzlich unvermittelt Oralverkehr von ihr verlangt habe. Die diesbezügliche Aufforderung des Beschuldigten gibt die Strafklägerin in direkter Rede wieder und schildert dabei wiederum ein plausibles Hin und Her.