kommen sei, nachdem er zuvor geäussert habe, jetzt sei er es, der befehle. Stimmig ist deshalb auch ihre mit dem Zurückstossen bei der Begrüssung bildhaft umschriebene Schilderung der eher angespannten Stimmung und jedenfalls nicht normalen Situation, welche am Abend des 23. April 2011 im Hause der Familie A.________ herrschte. Es erscheint deshalb auch naheliegend, dass die Strafklägerin reden wollte, hingegen sexuelle Handlungen ablehnte, zumal sich der gemeinsame zweijährige Sohn in unmittelbarer Nähe aufhielt.