14 fen sei, womit der Beschuldigte einverstanden gewesen sei (pag. 143 Z. 57 ff.). Der Beschuldigte habe daraufhin im Wohnzimmer mit dem Sohn gespielt und sie gebeten, ihm einen Kaffee zu machen. Als sie ihm diesen gebracht habe, habe er diesen und auch ihren Kaffee genommen und wieder in die Küche zurückgestellt. Als er zurück in das Wohnzimmer gekommen sei, sei sein Hosenschlitz geöffnet gewesen und daraus habe sein steifes Glied herausgeragt. Sie selbst habe zu diesem Zeitpunkt auf dem Sofa gesessen und der Sohn habe sich auf dem Teppich am Boden befunden.