142 f. Z. 49 ff.). Als sie den Beschuldigten dann am 22. April 2011 angerufen habe, um ihn zu fragen ob er nun noch am gleichen Tag nach Hause kommen werde, habe dieser erklärt, sie habe ihm genug befohlen, nun befehle er (pag. 143 Z. 55 ff.). Der Beschuldigte sei dann am 23. April 2011 um ca. 18 Uhr nach Hause gekommen. Beim ihrem Versuch, ihn zu umarmen, habe er sie zurückgestossen und auch Kaffee und Kuchen habe er nicht gewollt. Sie habe über die gemeinsamen Probleme sprechen wollen, aber erst, wenn der zweijährige Sohn eingeschla-