13 Bezeichnend sei im Übrigen auch die prophylaktische Aussage des Beschuldigten bei der Polizei am Tag nach dem Vorfall. Damit habe er die Flucht nach vorne angetreten. Auffällig sei diesbezüglich ausserdem, dass er diesen Polizeibesuch vor der Strafklägerin verheimlicht habe, obwohl er diesen doch angeblich aus Fürsorge ihr gegenüber gemacht habe. Zusammengefasst habe die Vorinstanz daher den angeklagten Sachverhalt zu Recht als erwiesen erachtet. 8.5 Beweismittel und -würdigung 8.5.1 Aussagen der Strafklägerin 8.5.1.1 Vorbemerkung