An diesem Abend habe nicht die Stimmung für zweimaligen einvernehmlichen Geschlechtsverkehr geherrscht. Der Beschuldigte verstehe im Übrigen die deutsche Sprache offenkundig ganz gut, was sich auch an der oberinstanzlichen Einvernahme nochmals gezeigt habe. Es möge zutreffen, dass er ein gewisses Manko in sprachlichen Finessen habe. Dies könne aber nicht sämtliche seiner Widersprüche erklären.