Eine allfällige Verharmlosung ihrer eigenen Rolle bei diesen Versicherungsbetrügen schade der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Vergewaltigung nicht. Schaue man sich die Aussagen der Strafklägerin an, so fänden sich darin keine Strukturbrüche. Sie enthielten zahlreiche originelle Details, auch zum Rahmengeschehen. Ihre Aussagen seien in sich stimmig und für Ungereimtheiten gebe die Strafklägerin befriedigende Erklärungen. Kleine Widersprüche gebe es aufgrund des menschlichen Erinnerungsvermögens immer. Zentral sei, dass diese nicht das Kerngeschehen beträfen. In den Aussagen des Beschuldigten fänden sich dagegen gravierende Widersprüche.