Soweit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in gewissen Punkten eingestellt worden sei, sei dies weiter nicht deshalb geschehen, weil man der Strafklägerin nicht geglaubt habe, sondern weil sie den Beschuldigten in jenen Punkten gerade nicht stark bzw. über Gebühr belastet habe. Der Umstand, dass sie die Versicherungsbetrüge chronologisch vor der Vergewaltigung gemeldet habe, könne sodann auch darin gründen, dass diese Vorgänge nicht gleich schambehaftet seien, wie Sexualdelikte. Eine allfällige Verharmlosung ihrer eigenen Rolle bei diesen Versicherungsbetrügen schade der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zur Vergewaltigung nicht.