Hinsichtlich der angeblichen Gründe für eine Falschbeschuldigung habe der Beschuldigte ausserdem widersprüchlich ausgesagt. Einmal soll es wegen der Angst der Strafklägerin vor ihrem Vater, dann aber gewesen sein, weil sie befürchtet habe, der Beschuldigte nehme den gemeinsamen Sohn mit sich nach Mazedonien. Soweit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten in gewissen Punkten eingestellt worden sei, sei dies weiter nicht deshalb geschehen, weil man der Strafklägerin nicht geglaubt habe, sondern weil sie den Beschuldigten in jenen Punkten gerade nicht stark bzw. über Gebühr belastet habe.