12 Anwesenheit ihres Mannes der Polizei gegenüber belastende Aussagen hätte machen sollen. Insgesamt habe die Strafklägerin ein opfertypisches Verhalten an den Tag gelegt. Was das von der Verteidigung vorgebrachte angebliche Motiv für eine Falschbeschuldigung anbelange, habe die Strafklägerin den Kontakt zu dem fremden Mann von Anfang an zugegeben und dies habe auch nicht zu grösseren Problemen mit ihrer Familie geführt. Hinsichtlich der angeblichen Gründe für eine Falschbeschuldigung habe der Beschuldigte ausserdem widersprüchlich ausgesagt.