Ein solches Vorgehen wäre äusserst kaltblütig und sei der Strafklägerin schlicht nicht zuzutrauen. Hingegen sei das gezeigte Verhalten bei einer erlebten Vergewaltigung und gleichzeitig fehlender Unterstützung durch die Eltern durchaus nachvollziehbar. Es sei lebensfremd, wenn die Verteidigung verlange, dass die Strafklägerin bereits am 24. April 2011 auf dem Spielplatz und erst noch in