Insgesamt ergäben sich aus den genannten Gründen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Strafklägerin. Der Beschuldigte sei daher in dubio von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung freizusprechen. 8.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft brachte an der Berufungsverhandlung hingegen vor, wenn die Strafklägerin falsche Anschuldigungen hätte erheben wollen, hätte sie damit nicht noch zugewartet und der Polizei gegenüber gesagt, sie müsse zuerst zu sich finden. Ein solches Vorgehen wäre äusserst kaltblütig und sei der Strafklägerin schlicht nicht zuzutrauen.