Dass er der Polizei gegenüber angegeben habe, er habe die Strafklägerin «nicht angefasst», bedeute nicht, dass er damit gemeint habe, es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen. Und auch seine Aussage, dass alles «ganz normal» gewesen sei, heisse noch lange nicht, dass er behauptet habe, alles sei wunderbar gewesen. Schliesslich seien das von der Strafklägerin für die Vergewaltigung genannte angebliche Motiv der Wut und die Annahme der Vorinstanz, dass es sich um eine Machtdemonstration gehandelt habe, nicht nachvollziehbar. Insgesamt ergäben sich aus den genannten Gründen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Strafklägerin.