Dies sei jedoch vor dem Hintergrund einerseits seiner beschränkten Deutsch-Kenntnisse – der Beschuldigte habe einen beschränkten Wortschatz und wisse nicht um die Feinheiten in der Bedeutung gewisser Aussagen – und andererseits seines Charakters zu sehen – er gebe sich schnell mit einer Antwort zufrieden. Auch die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche träfen so nicht zu: Dass er der Polizei gegenüber angegeben habe, er habe die Strafklägerin «nicht angefasst», bedeute nicht, dass er damit gemeint habe, es sei nicht zum Geschlechtsverkehr gekommen.