Auch habe die Strafklägerin die ersten Ehejahre zunächst als super beschrieben, später aber ausgesagt, der Beschuldigte habe sie bereits damals geschlagen. Die Aussagen des Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt seien zwar zugegebenermassen karger als diejenigen der Strafklägerin. Dies sei jedoch vor dem Hintergrund einerseits seiner beschränkten Deutsch-Kenntnisse – der Beschuldigte habe einen beschränkten Wortschatz und wisse nicht um die Feinheiten in der Bedeutung gewisser Aussagen – und andererseits seines Charakters zu sehen – er gebe sich schnell mit einer Antwort zufrieden.