Erst eine Woche später sei sie dann zur Polizei gegangen, dies allerdings wieder nicht wegen einer Vergewaltigung, sondern weil sie sich um ihr Auto gesorgt habe. Dies alles sei bei der Würdigung der Aussagen der Strafklägerin zu der angeblichen Vergewaltigung mit zu berücksichtigen. Zudem fänden sich in ihren Aussagen durchaus Widersprüche, einerseits solche zu den Aussagen ihrer Eltern, andererseits aber auch solche innerhalb der Aussagen der Strafklägerin selbst. So habe diese etwa zunächst von einer zweiten, früheren Vergewaltigung berichtet, sich dann aber bei einer späteren Befragung nicht mehr an eine solche erinnert.