Der Garagier habe ausgesagt, es sei sicher nicht der Beschuldigte gewesen. Die Vorinstanz sei zum selben Schluss gekommen. Dies alles lasse auch die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung in einem anderen Licht erscheinen. Der wahre Grund für die Trennung der Strafklägerin und des Beschuldigten habe denn auch nicht in der angeblichen Vergewaltigung, sondern in ihrer Beziehung zu diesem anderen Mann gelegen. Davon habe der Vater der Strafklägerin nichts erfahren dürfen. Diese habe Angst vor ihren Eltern gehabt und mit der ausserehelichen Beziehung den Kontakt zu ihrer Familie riskiert.