Die Verteidigung rügte an der Berufungsverhandlung eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Wenn diese ausführe, die Strafklägerin übertreibe nicht bzw. belaste den Beschuldigten nicht unnötig, so treffe dies zwar hinsichtlich des Kerngeschehens der angeblichen Vergewaltigung/sexuellen Nötigung vom 23. April 2011 zu. Im Übrigen habe die Strafklägerin aber – gemeinsam mit ihrer Familie – eine richtige Breitseite gegen den Beschuldigten abgefeuert.