Auch habe der Beschuldigte keinen einleuchtenden Grund für seinen Besuch vom 24. April 2011 bei der Polizei angeben können. Auf die wirklichkeitsfremden Aussagen des Beschuldigten könne nicht abgestellt werden. Es sei folglich auf die Aussagen der Strafklägerin abzustellen. Der Sex sei demnach nicht einvernehmlich gewesen. Es habe sich wohl vorwiegend um eine