Seine Aussagen seien zudem vielerorts karg und verarmt ausgefallen, insbesondere zu den sexuellen Handlungen mit der Strafklägerin habe er sich nur sehr allgemein geäussert. Die Schilderungen des Beschuldigten seien oft auch unlogisch und für das Gericht kaum nachvollziehbar, etwa, wenn er behaupte, die Situation nach seiner Rückkehr an jenem Abend des 23. April 2011 sei trotz des Umstandes, dass er die Strafklägerin bereits zuvor für einige Tage verlassen hatte, «ganz normal» gewesen. Auch habe der Beschuldigte keinen einleuchtenden Grund für seinen Besuch vom 24. April 2011 bei der Polizei angeben können.