So fänden sich darin zahlreiche Widersprüche, etwa, dass er zunächst die Strafklägerin am 23. April 2011 «nicht angefasst» haben wolle, während er später angegeben habe, dass es zu ganz normalem Sex gekommen sei. Weiter habe der Beschuldigte sein Aussageverhalten fortwährend seinem ihm von den Strafverfolgungsbehörden offengelegten Wissensstand angepasst. Seine Aussagen seien zudem vielerorts karg und verarmt ausgefallen, insbesondere zu den sexuellen Handlungen mit der Strafklägerin habe er sich nur sehr allgemein geäussert.