Gleichzeitig sei die Strafklägerin selbstkritisch und belaste sich selbst. Dies alles spreche für die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussagen, während sich darin keine Fantasiesignale fänden. Die Aussagen des Beschuldigten enthielten hingegen so gut wie keine Realkennzeichen, jedoch jede Menge Fantasiesignale. So fänden sich darin zahlreiche Widersprüche, etwa, dass er zunächst die Strafklägerin am 23. April 2011 «nicht angefasst» haben wolle, während er später angegeben habe, dass es zu ganz normalem Sex gekommen sei.