Ihre Erzählungen wirkten in sich logisch, seien nachvollziehbar und ergäben ein stimmiges Ganzes. Die Aussagen seien ausserdem detailreich und enthielten zahlreiche ausgefallene Nebensächlichkeiten. Auch schildere sie ihre Gefühle und stelle Überlegungen zu den mutmasslich psychischen Vorgängen beim Beschuldigten an. Die Strafklägerin übertreibe nicht und verzichte darauf, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Ihre Schilderungen enthielten im Gegenteil auch zahlreiche positive Aussagen über diesen. Gleichzeitig sei die Strafklägerin selbstkritisch und belaste sich selbst.